Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
GeoCollect GmbH,
Borssenanger 10,
09113 Chemnitz
§ 1 Geltungsbereich
1.) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Unsere AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.) Es gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden, auch wenn sie uns bekannt sind, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung der Ware an den Kunden ohne Vorbehalt ausführen.
§ 2 Vertragsabschluss
1.) Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Kunden unser Handbuch, Kataloge, Produktbeschreibungen, Preislisten und sonstige Unterlagen (z. Bsp. Zeichnungen, Berechnungen) – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2.) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht der Ware bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten. Wir behalten uns das Recht vor, Kalkulations- und Druckfehler zu berichtigen.
3.) Die dem Kunden unter § 2 Ziff. 1 überlassenen Unterlagen dürfen ohne unsere vorher erteilte Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden. An diesen Unterlagen bestehende Eigentums- und Urheberrechte behalten wir uns vor. Die Unterlagen sind auf unser Verlangen hin an uns herauszugeben.
4.) Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Bestellung bei uns anzunehmen.
5.) Die Annahme des Angebotes seitens des Kunden erfolgt durch eine schriftliche, per Telefax oder per Email abgegebene Auftragsbestätigung durch uns oder durch die Lieferung der Ware an den Kunden.
6.) Für den Umfang und die Ausführung der Lieferung sind ausschließlich schriftlich, per Telefax oder per Email getroffene oder bestätigte Vereinbarungen maßgeblich. Telefonische oder mündliche Absprachen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Parteien.
§ 3 Lieferzeiten (Lieferfrist, Lieferverzug)
1.) Wir vereinbaren die Lieferfrist mit dem Kunden individuell bzw. geben diese bei Annahme der Bestellung des Kunden in der Auftragsbestätigung an.
2.) Wir werden den Kunden unverzüglich informieren und eine neue Lieferfrist mitteilen, wenn wir vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung). Kann eine Leistung unsererseits mangels Verfügbarkeit auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht erfolgen, sind wir berechtigt, die Lieferung einzustellen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistung werden wir unverzüglich erstatten. Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung ist insbesondere gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer vorliegt, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir zur Verschaffung im Einzelfall nicht verpflichtet sind.
3.) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies dem Kunden zumutbar ist. Teillieferungen werden sofort berechnet.
4.) Lieferverzug unsererseits tritt nur nach vorheriger Mahnung durch den Besteller ein. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen. Soweit wir in Lieferverzug geraten, kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) der verspätet gelieferten Ware verlangen. Insgesamt beträgt die Verzugsschadenspauschale höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Dies gilt vorbehaltlich des Nachweises unsererseits, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.) Wir sind berechtigt die Lieferung erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung durch den Kunden auszuführen. Der Kunden wird von uns hierüber informiert. Die Lieferfrist beginnt in diesem Fall erst mit der Zahlung des Kaufpreises.
§ 4 Annahmeverzug
Wir sind berechtigt einen uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. Bsp. Lagerkosten), ersetzt zu verlangen, wenn der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug kommt (Annahmeverzug) oder eine sonstige Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) behalten wir uns vor. Wir sind berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist, zu berechnen. Ist eine Lieferfrist nicht bestimmt, beginnt die Berechnung mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Hiervon unberührt bleibt der Nachweis unsererseits, dass ein höherer Schaden eingetreten ist. Werden weitergehende Geldansprüche geltend gemacht, ist die Pauschale auf diese anzurechnen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und den laufenden Geschäftsbeziehungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
2.) Bis zur vollständigen Begleichung unserer gesicherten Forderungen darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht an Dritte verpfändet und/oder zur Sicherheit übereignet werden. Erfolgen Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Ist der Dritte nicht zur Erstattung der außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO in der Lage, hat der Kunde für den uns entstandenen Ausfall einzustehen.
3.) Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes und des Rücktritts zu verlangen, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält, insbesondere die fälligen Forderungen nicht zahlt. Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises können vorgenannte Rechte von uns nur geltend gemacht werden, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.) Der Kunde ist zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware verpflichtet. Erforderlich werdende Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig vorzunehmen.
5.) Der Kunde darf die Eigentumsvorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern und/oder weiterverarbeiten. In diesem Fall gilt:
5.1.) Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. In diesem Fall gelten wir als Hersteller. Werden unsere Waren mit Waren Dritter verarbeitet, vermischt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Die vorgenannten Bedingungen zum Eigentumsvorbehalt gelten auch in Ansehung der Erzeugnisse.
5.2.) Der Käufer tritt uns bereits jetzt die aus einem Weiterverkauf der Waren oder Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte in voller Höhe bzw. in Höhe unseres etwaig entstandenen Miteigentumsanteils zur Sicherheit ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die in § 5 Ziff. 2 genannten Verpflichtungen gelten gleichsam für die abgetretene Forderung.
5.3.) Der Kunde bleibt neben uns zum Einzug der Forderung ermächtigt. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nach, gerät mit der Zahlung nicht in Verzug, stellt keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und liegt kein sonstiger Mangel in der Leistungsfähigkeit des Kunden vor, werden wir die Forderung nicht einziehen. Liegt einer der vorgenannten Umstände vor, hat der Kunde nach unserer Aufforderung die abgetretene Forderung und deren Schuldner sowie sämtliche zum Einzug der Forderung notwendigen Angaben bekanntzugeben, die zum Einzug der Forderung notwendigen Unterlagen herauszugeben und dem Schuldner der abgetretenen Forderung die Abtretung offenzulegen.
5.4.) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
§ 6 Vergütung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
1.) Unsere Preise gelten ab unserem Lager ausschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten wie insbesondere Fracht, Verpackung und Versicherung.
2.) Verändern sich maßgebliche Kostenfaktoren (insbesondere Lohn, Material, Energie, Kosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen), sind wir berechtigt, bei Lieferungen, bei denen vertragsgemäß eine Lieferfrist von mehr als 4 Monate nach dem Vertragsschluss vereinbart wurde, die Preise entsprechend anzupassen.
3.) 14 Tage ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware wird der Kaufpreis fällig und ist vom Kunden ohne Abzüge zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
4.) Der Kaufpreis wird während des Verzuges in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes verzinst. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) gegenüber Kaufleuten bleibt hiervon unberührt.
5.) Eine Aufrechnung des Kunden gegen unsere Forderungen ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen möglich. Eine Aufrechnung des Kunden gegen unsere Ansprüche ist auch möglich, wenn der Kunde Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur möglich, wenn der Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.
6.) Ist nach Vertragsschluss die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden, die unseren Zahlungsanspruch gefährdet (z. Bsp. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), erkennbar, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
7.) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Ausführungen sonstiger (Teil-) Lieferungen zurückzuhalten.
§ 7 Gefahrübergang, Versendungskauf
1.) Die Ware wird ab unserem Lager als Erfüllungsort geliefert. Auf Verlangen des Kunden versenden wird die Ware auch an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Versendungskauf). Wir sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen.
2.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
3.) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 8 Rechte wegen Mängeln
1.) Rechte wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem Käufer zu und sind nicht übertragbar.
2.) Grundlage unserer Haftung für Mängel ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen werden.
3.) Der Inhalt etwaiger Prüfzeugnisse gilt nicht als Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung.
4.) Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unsererseits oder des Herstellers (z. Bsp. bei Deckungskäufen) oder sonstigen Dritten stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
5.) Der Kunde muss zur Erhaltung seiner Mängelansprüche seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachkommen. Wird bei der Untersuchung der Ware oder später ein Mangel erkennbar, ist uns dieser Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige gilt als unverzüglich erfolgt, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Tagen angezeigt wird. Offensichtliche Mängel – einschließlich Falsch- und/oder Minderlieferungen – hat der Kunde innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde einer ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelanzeige nicht nach, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Vorgenannte Einschränkungen gelten nicht, wenn der Mangel unsererseits arglistig verschwiegen wurde.
6.) Zur Fristwahrung der Mängelanzeigen nach Ziff. 5 dieser Bestimmung genügt deren rechtzeitige Absendung.
7.) Bei Mangelhaftigkeit der Ware werden wir nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen.
8.) Wir können die geschuldete Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises durch den Kunden abhängig machen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, einen im Verhältnis zur Mangelhaftigkeit der Ware angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
10.) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
11.) Ansprüche des Kunden für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 dieser AGB.
§ 9 Sonstige Haftung
1.) Eine Haftung wegen Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – kommt nur in Betracht, wenn uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Unsere Haftung ist in diesem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.) Wurde ein Mangel von uns arglistig verschwiegen oder haben wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen, gelten die in § 9 Ziff. 1 unserer AGB genannten Haftungsbeschränkungen nicht. Die Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
3.) Haften wir aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von 5 Millionen EUR je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung) begrenzt. Dies gilt auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
4.) Eine Haftung wegen Betriebsausfalls, Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn und sonstigen mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen.
5.) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Verjährung
1.) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel beträgt in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware.
2.) Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Sach- und Rechtsmängel gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) sowie bei Ansprüchen im Lieferantenregress bei Lieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB) bleiben von der vorgenannten Regelung unberührt.
3.) Vorgenannte kaufrechtliche Verjährungsfristen haben auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden Geltung, soweit diese Ansprüche auf einen Mangel der Ware beruhen. Dies gilt nicht, wenn Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall eine kürzere Verjährung maßgeblich ist. Unberührt bleiben die Verjährungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Für mögliche Schadensersatzansprüche des Kunden nach § 9 unserer AGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Gerichtsstand und Rechtswahl
1.) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz.
2.) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere das UN-Kaufrecht, wird ausgeschlossen.